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# 91.Änderung der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

91. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2023, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 95/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 2 werden am Ende der lit. e der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:

2. Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten:

„(2) Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen.“

3. Nach § 8 wird folgende Bestimmung als § 8a eingefügt:

### „§ 8a {#prov_8a}

(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle der physischen Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG).

(2) Sofern die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten in Papierform erfolgt, sind die betreffenden Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form zu erfassen.

(3) Wird ein Umlaufbeschluss auf elektronischem Weg herbeigeführt, so ist das Verfahren nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Antrag den Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zuzuleiten ist und deren Stimmabgabe bzw. der Vermerk der Kanzlei, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung an der Stimmabgabe verhindert ist, durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) zu erfolgen haben.“

4. In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landeshauptmann Anton Mattle zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 10 die Wortfolge „Archivwesen des Landes;“ angefügt.

5. In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landesrätin MMag.a Dr.in Cornelia Hagele zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 5 die Wortfolgte „Archivwesen des Landes;“ aufgehoben.

#### Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 1, 4 und 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.