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# 100.Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

100. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2023 über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

> Aufgrund der §§ 41 Abs. 1 lit. b und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Gesundheitsfonds im Sinne des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.

### § 2 {#par_2}

(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 2 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.

(2) Der Geldwert eines Punktes wird mit 0,159 Euro festgesetzt.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 112/2022, außer Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}