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# 102.Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, des Tiroler Teilhabegesetzes, des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes und des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

102. Gesetz vom 16. November 2023, mit dem das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, das Tiroler Grundversorgungsgesetz, das Tiroler Teilhabegesetz, das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz und das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

> Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 7 des § 21 hat zu lauten:

„(7) Die Gemeinden haben an das Land Tirol viermal jährlich Vorschüsse in der Höhe bis zu je einem Viertel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu ermitteln.“

2. Im § 21 werden folgende Bestimmungen als Abs. 8 bis 11 eingefügt; der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“:

„(8) Die Landesregierung hat den Gemeinden die im laufenden Kalenderjahr zu leistenden Vorschüsse sowie die sich aus der Endabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Beiträge schriftlich unter Angabe des Fälligkeitszeitpunktes und gegebenenfalls der Höhe eines nach Abs. 9 zu entrichtenden Säumniszuschlages mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung dieser Mitteilung bei der Landesregierung schriftlich die bescheidmäßige Festsetzung der Vorschüsse bzw. des jährlichen Beitrages beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung der Landesregierung als vollstreckbarer Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Ergibt sich aus der Endabrechnung ein Guthaben, so ist dieses bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres an die Gemeinde auszuzahlen.

(9) Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 8) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten.

(10) Die Landesregierung kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Gemeinde für die zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten offenen und fälligen Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge (Abs. 8) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung von Raten bewilligen, sofern dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde im Einzelfall erforderlich ist und die Einbringlichkeit der Vorschüsse bzw. der jährlichen Beiträge durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag ist vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Vorschusses bzw. jährlichen Beitrages einzubringen.

(11) Die Stundung bzw. die Bewilligung der Ratenzahlung hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Termin nicht eingehalten wird (Terminverlust). Im Fall des Terminverlusts werden jene vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig. Im Fall einer Stundung bzw. einer Ratenzahlung sind jährliche Zinsen in der Höhe von 4 v. H. der vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge zu entrichten.“

3. Im Abs. 4 des § 53 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2028“ ersetzt.

#### Artikel 2

#### Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes

> Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 wird folgender Satz angefügt:

„§ 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.“

2. Im Abs. 2 des § 23 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2028“ ersetzt.

#### Artikel 3

#### Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

> Das Tiroler Teilhabegesetz LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 38 wird folgender Satz angefügt:

„§ 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes

> Das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 32 wird folgender Satz angefügt:

„§ 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

> Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 9 des § 15 hat zu lauten:

„(9) Die Gemeinden haben an das Land Tirol viermal jährlich Vorschüsse in der Höhe bis zu je einem Viertel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Hilfen zur Erziehung vorgesehenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu ermitteln. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, gilt sinngemäß.“

#### Artikel 6

#### Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.