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3.Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-gesetzes

3. Gesetz vom 15. November 2023, mit dem das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 173/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 2 hat zu lauten:

„(4) Nicht als Gebäude gelten:

2. Im Abs. 1 lit. a des § 1 wird das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28,“ durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022,“ ersetzt.

3. Im Abs. 1 lit. d des § 1, im Abs. 3 lit. a, b und d des § 2, im Abs. 1 des § 3, im Abs. 1 des § 5, im Abs. 2 des § 6, im Abs. 2 des § 9, im Abs. 1 lit. a und b des § 12, im Abs. 2 lit. c des § 13, im Abs. 2 des § 21, im Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 des § 22, im Abs. 1 des § 23, im Abs. 2 des § 26 und im Abs. 2 lit. c des § 27 wird jeweils das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018“ durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.

4. Im Abs. 2 des § 9, im Abs. 2 lit. b des § 13, im Abs. 1 des § 16, im Abs. 1 lit. b, Abs. 3 lit. b und Abs. 6 des § 17 und im Abs. 2 des § 18 wird jeweils das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.

5. Im Abs. 2 lit. a des § 13 wird das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 lit. k des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.