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# 4.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung

4. Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 2023, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 45/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 51/2022, wird wie folgt geändert:

> Die Anlage 2 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 31, 34, 39, 61, 68, 72, 82, 88/1, 91, 96, 99, 106, 109/2, 2247/1, 2247/2, 2247/3 und 2247/4, alle KG Rum, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}