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# 5.Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung

5. Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Jänner 2024, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des Art. 58 Abs. 5 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Agrarwirtschaft zu lauten:

„Abteilung Agrarwirtschaft: Programmverantwortliche Landesstelle zur Koordination der Planung, Durchführung und Kontrolle der von der EU mitfinanzierten Maßnahmen des ländlichen Entwicklungsprogramms; fachliche Angelegenheiten der Landwirtschaft einschließlich der Landwirtschaftsförderung; fachliche Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungs- und Bauwesens; betriebswirtschaftliche Begutachtung in Agrarverfahren und Raumordnungsangelegenheiten; Sachverständigendienst für fachliche Fragen der Landwirtschaft; fachliche Angelegenheiten der Alm- und Weidewirtschaft; Führung des Agrarinformationssystems einschließlich des Almbuches; geografisches Informationssystem der Gruppe Agrar (TIRIS Agrar); landwirtschaftliches Berichtswesen.“

2. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben des Sachgebietes Ländlicher Raum zu lauten:

„Sachgebiet Ländlicher Raum: Allgemeine Angelegenheiten der Agrartechnik; fachliche Angelegenheiten der Güter- und Seilwege, der öffentlichen Interessentenstraßen und der Elektrifizierung in ländlichen Gebieten einschließlich des Förderungswesens.“

3. Im § 1 wird am Ende der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Agrarrecht der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„Geschäftsstelle der Landeskommission für private Elementarschäden; zentrales Rechnungswesen der Gruppe Agrar.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.