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# 9.Festlegung von Pauschalbeträgen für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes

9. Verordnung der Landesregierung vom 5. März 2024, mit der die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, geändert wird

> Aufgrund des § 14 Abs. 3 und 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl. Nr. 55/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall

(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:

c)1. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft bis 4 Personen85,- Euro,

2. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft ab 5 Personen180,- Euro,

e)1. Küchenmobiliar (ohne Geräte) oder 870,- Euro,

2. Küchenblock (einschließlich Geräte und Armaturen) 1.650,- Euro,

g) Beleuchtung 50,- Euro.“

2. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:

3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Gegenständen des Hausrates sind im Fall

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.