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# 14.Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

14. Verordnung der Landesregierung vom 19. März 2024, mit der die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird

> Aufgrund der §§ 36 Abs. 1, 37b Abs. 9 und 39 Abs. 3 TJG des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

### § 1 {#par_1}

### Jagd- und Schonzeit {#prov_jagd_und_schonzeit}

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:

(2) Folgende Wildarten sind ganzjährig zu schonen: Baummarder, Braunbär, Luchs, Wildkatze, Wolf, Rebhuhn, Steinhuhn, Waldschnepfe, Uhu, Rauhfusskauz, Steinkauz, Waldkauz, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Steinadler, Baumfalke, Turmfalke, Rackelwild, Eichelhäher, Elster, Kolkrabe, Rabenkrähe, Blässhuhn, Gänsesäger, Graureiher, Kormoran.

(3) Alle sonstigen jagdbaren Wildarten dürfen während des ganzen Jahres in weidgerechter Weise bejagt werden. Die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl. Nr. 12/2008, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.“

2. Im § 3 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1 der Sechsten Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 121/2015“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Anlage der Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Abschussplanung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abschussmeldung (Anlage 3)“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 6 hat zu lauten:

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie unverzüglich die Auffindung von solchem Fallwild, deren Hegeabschüsse und sämtliche Abgänge aller anderen der Abschussmeldung unterliegenden Wildstücke unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets sowie sonstige Nachweise wie z. B. Fotos) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) zur Eingabe in die JAFAT berechtigt, ist die Abschuss(Fallwild-)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.“

5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 7 wird aufgehoben; die bisherigen §§ 8 und 9 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 6“ und „§ 7“.

7. Die Anlage 1 wird durch die aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage 1 ersetzt.

8. Die Anlage 3 wird durch die aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage 3 ersetzt.

9. Die Anlage 5 wird aufgehoben.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}