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# 16. Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Leukental

16. Verordnung der Landesregierung vom 5. März 2024, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Leukental geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Leukental erlassen wird, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2023, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 6 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage 1 zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück Nr. 3422/1, KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen wird.

2. Die Anlage 7 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass

a) das in der Anlage 2 zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück Nr. 2897, KG St. Johann in Tirol, und die darin rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 2891/1, KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen herausgenommen,

b) das in der Anlage 3 zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück Nr. 2961/1, KG St. Johann in Tirol, und die darin rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 6209, KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen herausgenommen,

c) die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 3093/1, KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen,

d) die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 2821/1, KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen und die darin gelb dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 2821/1, KG St. Johann in Tirol, in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche einbezogen,

e) das in der Anlage 6 zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück Nr. 382/3, KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen und

f) die in der Anlage 7 zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 2811, KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen

werden.

3. Die Anlage 8 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 8 zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 703/1, KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen wird.

4. Die Anlage 11 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 9 zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1939, Nr. 5763, Nr. 1941, Nr. 1943 und Nr. .938, alle KG St. Johann in Tirol, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen herausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}