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# 22.Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

22. Gesetz vom 20. März 2024, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 werden am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:

2. Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Behörde kann dem Veranstalter auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke mit Bescheid vorschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich ist. Vor der Erlassung des Bescheides ist der Kommandant der Feuerwehr, in deren Schutzbereich die Veranstaltung stattfinden soll, anzuhören.“

3. § 31 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.