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# 25.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl

25. Verordnung der Landesregierung vom 2. April 2024, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl erlassen wird, LGBl. Nr. 134/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 14 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung

a) rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 1796/1, KG Schwendt, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen wird

b) gelb dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 1795, KG Schwendt, in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche einbezogen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}