/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20240522_27/image001.jpg

# 27.Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

27. Gesetz vom 15. Mai 2024, mit dem das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGB1. Nr. 90/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGB1. Nr. 55/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 16 hat zu lauten:

### „§ 16 {#prov_16}

### Lehrer {#prov_lehrer}

(1) Der Unterricht an den Berufsschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Der Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen ist durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Bestimmungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.“

2. Im § 30 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Verwendungsbewilligung)“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.

3. Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Verwendung von Räumen und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für den Unterricht für Pflegeassistenzberufe in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen bedarf keiner Bewilligung nach Abs. 2.“

4. Im § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.“

5. Im § 49 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:

„Sofern keine Direktverrechnung erfolgt, ist der Heimkostenbeitrag am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen.“

6. § 76a Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

7. Im § 78 erhalten die Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.