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# 32.Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Wörgl

32. Verordnung der Landesregierung vom 28. Mai 2024, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Wörgl festgelegt wird

> Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 5 sowie 10 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Kernzonenfestlegung {#prov_kernzonenfestlegung}

Für die Stadtgemeinde Wörgl wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

### § 2 {#par_2}

### Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung {#prov_verpflichtungen_fur_die_ortliche_raumordnung}

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 3/2013, außer Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}