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# 42.Bauunterlagenverordnung 2024

42. Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 2024 über den Inhalt und die Form der Unterlagen von Bauansuchen und Bauanzeigen (Bauunterlagenverordnung 2024)

> Aufgrund des § 31 Abs. 1, 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Inhalt der Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

### § 1 {#par_1}

### Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden {#prov_bauunterlagen_fur_neu_und_zubauten_von_gebauden}

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

(2)Der Lageplan hat zu enthalten:

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:

(5) Die Schnitte haben zu enthalten:

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

(7) Die Baubeschreibung bei Neubauten von Gebäuden hat weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016 zu enthalten. Außerdem ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen.

### § 2 {#par_2}

### Bauunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden {#prov_bauunterlagen_fur_umbauten_und_sonstige_anderungen_von_gebauden}

(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:

(3) Die Ansichten haben die äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erfahren, zu enthalten.

(4) Die Schnitte haben zu enthalten:

(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis l sind nur insoweit erforderlich, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.

### § 3 {#par_3}

### Bauunterlagen für die Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen {#prov_bauunterlagen_fur_die_errichtung_und_anderung_sonstiger_baulicher_anlagen}

(1) Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

(2) Der Lageplan hat zu enthalten:

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:

(5) Die Schnitte haben zu enthalten:

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

#### 2. Abschnitt

#### Inhalt der Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben

### § 4 {#par_4}

### Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben {#prov_bauunterlagen_fur_anzeigepflichtige_bauvorhaben_und_sonstige_vorhaben}

(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:

(2) Die der Anzeige über die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung auf Grund des § 56 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:

(3) Die der Anzeige über die Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung auf Grund des § 58 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:

#### 3. Abschnitt

#### Inhalt der Bauunterlagen für Solarenergieanlagen

### § 5 {#par_5}

### Bauunterlagen für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen {#prov_bauunterlagen_fur_die_errichtung_anbringung_oder_anderung_von_solarenergieanlagen}

(1) Die der Bauanzeige für die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen nach § 52b Abs. 2 lit. a und b der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:

(2) Die der Bauanzeige für die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² nach § 52b Abs. 2 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:

#### 4. Abschnitt

#### Form der Planunterlagen

### § 6 {#par_6}

### Physische Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben {#prov_physische_planunterlagen_fur_bewilligungspflichtige_bauvorhaben}

(1) Physische Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein. Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.

(2) Auf dem im gefalteten Zustand obenliegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen

(3) Als Maßstäbe sind zu wählen:

(4) Farbig darzustellen sind:

### § 7 {#par_7}

### Digitale Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben {#prov_digitale_planunterlagen_fur_bewilligungspflichtige_bauvorhaben}

(1) Digitale Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt sein. Der Lageplan, die Grundrisse, die Schnitte und die Ansichten sind jeweils in eigenen Dateien im pdf-Format zu übermitteln. Sie sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt eindeutig zum Ausdruck bringt und dürfen die Seitengröße des Formates DIN A3 nicht überschreiten, es sei denn die Behörde erklärt in einer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 größere Seitenformate für zulässig.

(2) Auf jeder Planunterlage müssen

(3) Als Maßstäbe sind zu wählen:

(4) Farbig darzustellen sind:

### § 8 {#par_8}

### Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben {#prov_planunterlagen_fur_anzeigepflichtige_bauvorhaben_und_sonstige_vorhaben}

(1) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden physischen Planunterlagen gilt § 6 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 6 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.

(2) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden digitalen Planunterlagen gilt § 7 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 7 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.

#### 5. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### § 9 {#par_9}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

### § 10 {#par_10}

### Inkrafttreten, Übergangsrecht {#prov_inkrafttreten_ubergangsrecht}

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl. Nr. 132/2020, außer Kraft.

(2) Der 3. Abschnitt tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes im Landesgesetzblatt für Tirol in Kraft.

(3) Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Ersten Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetzes im Landesgesetzblatt für Tirol haben zu lauten: