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# 43.Änderung der Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung

43. Verordnung der Landesregierung vom 2. Juli 2024, mit der die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung geändert wird

> Aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 und 42 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 91/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lit. a und b wird die Wortfolge „1080 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 360“ jeweils durch die Wortfolge „1260 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 420“ ersetzt.

2. Im § 2 lit. d und e wird die Zahl „620“ jeweils durch die Zahl „780“ ersetzt.

3. Im § 2 wird folgende Bestimmung als lit. f eingefügt; die bisherigen lit. f und g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „g)“ und „h)“:

Bezeichnung: Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft

Organisationsform: ganzjährig

Unterrichtsausmaß: 780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260“

4. Im nunmehrigen § 2 lit. g und h wird die Wortfolge „680 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 320“ bzw. „920 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 360“ jeweils durch die Wortfolge „780 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe mindestens 260“ ersetzt.

5. § 5 lit. d hat zu lauten:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.