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# 50.Änderung des Tiroler Finanzzuweisungsgesetzes 2020

50. Gesetz vom 3. Juli 2024, mit dem das Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgende Bestimmung als § 3c eingefügt:

### „§ 3c {#prov_3c}

### Finanzzuweisung Elementarpädagogik {#prov_finanzzuweisung_elementarpadagogik}

(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols für die laufenden Aufwendungen im Bereich der Elementarpädagogik im Jahr 2024 eine Finanzzuweisung in der Höhe von insgesamt 12.000.000,- Euro.

(2) Die Finanzzuweisung nach Abs. 1 wird auf die Gemeinden wie folgt verteilt:

(3) Die Finanzzuweisung ist bis zum 31. August 2024 an die Gemeinden zu überweisen.“

2. Im § 4 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

„(4) § 3c tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.