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# 67.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung

67. Verordnung der Landesregierung vom 3. September 2024, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b Abs. 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 5/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 11 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Fläche des Grundstücks Nr. 1037/1, KG Gallzein von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}