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# 69.Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung

69. Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. September 2024, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des Art. 58 Abs. 5 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Organisation und Personal zu lauten:

„Innerer Dienst; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer und der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen, sofern diese nicht in einem Anstellungsverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz bzw. Landesbeamtengesetz 1998 stehen; Bezüge der Landtagsabgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung; Personalentwicklung, insbesondere Wissensmanagement, Führungskräfteentwicklung und Betriebliches Gesundheitsmanagement; Disziplinarrecht; rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Lehrlingswesens, insbesondere der Abschluss von Lehrverträgen; Arbeitsrecht, insbesondere die zentrale Zuständigkeit für den Abschluss von Dienstverträgen nach kollektivvertraglichen Regelungen.“

2. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Landesmusikdirektion zu lauten:

„Landesmusikschulen; Aufgaben des Schulerhalters des Tiroler Landeskonservatoriums; fachliche Angelegenheiten des Tiroler Landeskonservatoriums und der Landesmusikschulen; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen, sofern diese nicht in einem Anstellungsverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz bzw. Landesbeamtengesetz 1998 stehen.“

3. Im § 1 wird nach der Überschrift „Gruppe Landesdirektion für Gesundheit“ die Abteilung Landessanitätsdirektion aufgehoben.

4. Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Öffentlicher Gesundheitsdienst“ durch die Bezeichnung „Abteilung Öffentliche Gesundheit“ ersetzt.

5. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der nunmehrigen Abteilung Öffentliche Gesundheit zu lauten:

„Allgemeine Angelegenheiten der Gruppe Landesdirektion für Gesundheit, insbesondere Koordinationsstelle für abteilungsübergreifende fachliche Angelegenheiten des Gesundheitswesens, medizinisches und interventionsepidemiologisches Krisenmanagement, Erarbeitung von Pandemieplänen, fachliche Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens, Gesundheits- und Infektionsschutz, Aufsicht und Qualitätssicherung, Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsförderung und Krankheitsvermeidung, Gesundheitsplanung soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten fällt, Mitwirkung an sozialkompensatorischen Aufgaben, Umweltmedizin, fachliche Angelegenheiten der Lebensmittelkontrolle, fachliche Belange der Eltern-Beratung einschließlich Kinder und Jugendgesundheit, arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Belange der Landesbediensteten.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2024 in Kraft.