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# 77.Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes und des Tiroler Schischulgesetzes 1995

77. Gesetz vom 2. Oktober 2024, mit dem das Tiroler Bergsportführergesetz und das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

> Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 5 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „wiederholt nicht nachgekommen ist“ die Wortfolge „oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen“ eingefügt.

2. Im § 30 Abs. 1 wird im ersten Satz die Zahl „13“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

3. Im § 30 Abs. 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

4. Im § 30 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „sechs“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

#### Artikel 2

#### Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

> Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 36 Abs. 7 wird im ersten Satz das Zitat „§ 38 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 38“ ersetzt.

2. § 38 hat zu lauten:

### „§ 38 {#prov_38}

### Begünstigte bezüglich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen {#prov_begunstigte_bezuglich_der_anerkennung_beruflicher_qualifikationen}

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die über

#### Artikel 3

#### Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.