/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20241213_83/image001.jpg

# 83.Änderung der Verordnung über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

83. Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 2024, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geändert wird

> Aufgrund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 181/2023, wird verordnet:

#### Artikel 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl. Nr. 135/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:

Die bisherige Anlage wird durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage ersetzt.

#### Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}