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# 91.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung

91. Verordnung der Landesregierung vom 12. November 2024, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a Abs. 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 45/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 2640, 2643, 2644, 2646 und 2649, alle KG Absam von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.

Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung gelb dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1278, 1279, 1409 und 1410, alle KG Absam in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen aufgenommen werden

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}