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# 1.Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

1. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 13. Jänner 2025 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird

> Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann im Folgenden Vertragsparteien genannt sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

#### Artikel I

#### Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

> Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum/zur Pflegehelfer/in“ durch die Wortfolge „zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin“ und die Wortfolge „zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in“ durch die Wortfolge „zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin“ ersetzt.

2. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a samt Überschrift angefügt:

#### „Artikel 8a

#### Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

3. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a samt Überschrift angefügt:

#### „Artikel 9a

#### Beitritt zur Änderungsvereinbarung

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.“

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 3. Oktober 2024 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 8a Abs. 2 mit 1. Jänner 2025 zwischen dem Bund und den Ländern Vorarlberg, Tirol, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten und Salzburg in Kraft getreten.

### Anlagen {#prov_anlagen}