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# 10.Änderung der Siebten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

10. Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 2025, mit der die Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird

> Aufgrund des § 36a Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2024, wird nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes und der Landwirtschaftskammer verordnet:

#### Artikel I

> Die Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 34/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Innerhalb der Flächeneinheiten (§ 5) sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Baumartgruppen zu bilden:

2. Im § 22 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. e“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 lit. g“ ersetzt.

3. Die Anlage wird durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}