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# 16.Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

16. Gesetz vom 19. März 2025, mit dem das Tiroler Mindestsicherungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 97/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 hat der zweite Satz zu lauten:

„Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.“

2. Im § 3 Abs. 2 lit. g Z 2 wird das Zitat „BGBL. II Nr.212/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 55/2024“ ersetzt.

3. Im § 15 haben die Abs. 1, 2 und 2a zu lauten:

„(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.

(2a) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.“

4. § 17 hat zu lauten:

### „§ 17 {#prov_17}

### Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten {#prov_verfolgung_von_anspruchen_gegenuber_dritten}

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.“

5. Im § 27 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Der Landesregierung obliegt“ die Wortfolge „die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach § 14a und“ eingefügt.

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund von § 15 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung von Art. I Z 2 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 2025 in Kraft gesetzt werden.