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# 23.Änderung des Landes-Polizeigesetzes

23. Gesetz vom 5. Februar 2025, mit dem das Landes-Polizeigesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2022“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „1.450,- Euro“ durch den Betrag „3.000,- Euro“ ersetzt.

3. Im § 6a wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheeres während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbildung oder im Einsatz.“

4. Im § 6a Abs. 2b wird die Wortfolge „Verwendung (Ausbildung und Einsatz)“ durch die Wortfolge „Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbildung oder im Einsatz,“ ersetzt.

5. Im § 8 Abs. 1 wird der Betrag „500,- Euro“ durch den Betrag „750,- Euro“ ersetzt.

6. Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag „10.000,- Euro“ durch den Betrag „12.000,- Euro“ ersetzt.

7. Im § 10 Abs. 5 werden in der lit. a der Betrag „500,- Euro“ durch den Betrag „750,- Euro“ und in der lit. b der Betrag „5.000,- Euro“ durch den Betrag „5.500,- Euro“ ersetzt.

8. Im § 13 wird der Betrag „360,- Euro“ durch den Betrag „750,- Euro“ ersetzt.

9. Im § 14 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und Abs. 3 angefügt; der bisherige Wortlaut des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“:

„(2) Die Verbote nach Abs. 1 lit. a, c und d gelten nicht für sexuelle Dienstleistungen an volljährigen Menschen mit Behinderungen in deren privaten Räumlichkeiten sowie an volljährigen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder in Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, jeweils in deren privaten oder ihnen hierfür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Menschen mit Behinderungen Personen, die

(3) Sexuelle Dienstleistungen nach Abs. 2 dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die

10. Im § 15 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 67/2024“ ersetzt.

11. Im § 19 Abs. 1 werden das Zitat „§ 14“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1“ und das Zitat „§ 14 lit. d“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 lit. d“ sowie der Betrag „4.000,- Euro“ durch den Betrag „4.500,- Euro“ und der Betrag „8.000,- Euro“ durch den Betrag „9.000,- Euro“ ersetzt.

12. Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag „36.000,- Euro“ durch den Betrag „40.000,- Euro“ ersetzt.

13. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag „2.500,- Euro“ durch den Betrag „3.750,- Euro“ ersetzt.

14. Im § 19 Abs. 5 wird das Zitat „§ 14 lit. a, b, d und e“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 lit. a, b, d und e“ ersetzt.

15. Im § 19a wird im dritten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2022“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2024“ ersetzt.

16. Im § 21 wird der Betrag „215,- Euro“ durch den Betrag „450,- Euro“ ersetzt.

17. Im § 22 werden das Zitat „die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974“ durch das Zitat „die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023,“ ersetzt.

18. § 23 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den §§ 8 Abs. 1 lit. a, c, f und 19 Abs. 3 zu verständigen sowie dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.“

19. Im § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner hat sie der nach § 23 Abs. 1 zuständigen Behörde dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.