/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20250403_24/image001.jpg

# 24.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und die Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes Sonnenterrasse

24. Verordnung der Landesregierung vom 18. März 2025, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und die Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes Sonnenterrasse geändert wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und des § 10 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Oberes und Oberstes Gericht und die Gemeinde Serfaus des Planungsverbandes Sonnenterrasse erlassen wird, LGBl. Nr. 105/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2024, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 5 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 1455, KG Tösens, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}