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# 31.Änderung des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes

31. Gesetz vom 19. März 2025, mit dem das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 6 wird das Wort „Pflegedienstleisters“ durch das Wort „Pflegedienstleiters“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 2 lit. g Z 2 wird das Zitat „BGBl. II. Nr. 212/2023“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 55/2024“ ersetzt.

3. Der bisherige Wortlaut des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des § 130 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.“

4. Im § 25 wird im ersten Satz die Wort- und Beistrichfolge „Unterbringung,“ aufgehoben.

5. Im § 50 Abs. 7 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO)“ durch die Wortfolge „Mittels des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol“ ersetzt.

6. Im § 50 Abs. 8 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO)“ durch die Wortfolge „zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol“ ersetzt.

7. Im § 50 Abs. 8 wird in der lit. a die Wortfolge „des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO)“ durch die Worte „dieses Datenverarbeitungsprogrammes“ ersetzt.

8. Im § 51 Abs. 2 werden in der Z 2 das Zitat „BGBl. I Nr. 221/2022“ und in der Z 5 das Zitat „BGBl. I Nr. 175/2023“ jeweils durch das Zitat „BGBl. I Nr. 67/2024“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.