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# 32.Änderung des Tiroler Finanzzuweisungsgesetzes 2020

32. Gesetz vom 19. März 2025, mit dem das Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgende Bestimmung als § 3d eingefügt:

### „§ 3d {#prov_3d}

### Finanzzuweisung Mehrkosten Gesundheits-und Sozialbetreuungsberufe {#prov_finanzzuweisung_mehrkosten_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufe}

(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur teilweisen Kompensation der sich aus der Novelle LGBl. Nr. 89/2024 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 für den Bereich der Gesundheits-und Sozialbetreuungsberufe ergebenden Mehrkosten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich eine Finanzzuweisung wie folgt:

(2) Die Finanzzuweisung ist mit den jährlichen Gehalts- bzw. Entgeltanpassungen der Gemeindevertragsbediensteten zu valorisieren.

(3) Die Finanzzuweisung ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die Gemeinden zu überweisen.“

2. Im § 4 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:

„(5) § 3d tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.