/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20250509_34/image001.jpg

# 34.Änderung der Tiroler Landesordnung 1989

34. Landesverfassungsgesetz vom 7. Mai 2025, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 7 wird folgende Bestimmung als Art. 7a eingefügt:

#### „Artikel 7a

#### Interregionale Zusammenarbeit, Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino

(1) Das Land Tirol wirkt an der interregionalen Zusammenarbeit in Europa, insbesondere der Regionen im Alpenraum, mit.

(2) In besonderer Weise setzt sich das Land Tirol für die Zusammenarbeit mit der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und der Autonomen Provinz Trient ein.“

2. Im Art. 12 erhält der Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Petitionsrecht steht auch Personengemeinschaften und juristischen Personen zu.“

3. Nach Art. 26 wird folgende Bestimmung als Art. 26a eingefügt:

#### „Artikel 26a

#### Parlamentarisches Datenschutzkomitee

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen

4. Art. 54 hat zu lauten:

#### „Artikel 54

#### Information der Bevölkerung, Zugang zu Informationen

(1) Die Landesregierung hat die Bevölkerung über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes, die von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.

(3) Soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich ist, haben die Mitglieder der Landesregierung alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten. Von dieser Geheimhaltungspflicht kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung, in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen der Landeshauptmann entbinden.“

5. Im Art. 59 Abs. 9 haben der zweite und dritte Satz zu lauten:

„Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Geheimhaltungspflicht. Der Landesvolksanwalt unterliegt einer Geheimhaltungspflicht im gleichen Umfang wie das Organ, an das er bei der Besorgung seiner Aufgaben herangetreten ist.“

6. Im Art 60 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Zuständigkeit des Landes“ durch die Wortfolge „den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes“ ersetzt.

7. Art. 60a wird aufgehoben.

#### Artikel II

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 3, 4, 5 und 7 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.