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# 39.Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

39. Gesetz vom 19. März 2025, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 lit. e wird nach der Wortfolge „und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Straßenmusik“ angefügt.

2. Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“:

„(3) Die Voraussetzungen der Volljährigkeit und der Verlässlichkeit nach Abs. 2 gelten nicht für die Darbietung von Straßenmusik.“

3. § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Anmeldung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Behörde eingelangt sein; abweichend davon beträgt die Anmeldefrist

4. § 31 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.