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# 43.Änderung der Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

43. Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 2025, mit der die Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung geändert wird

> Aufgrund des § 42 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2025, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 43/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024, der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, und der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bleiben unberührt.“

2. Im § 3 Abs. 1 werden die Zahl „100“ durch die Zahl „118“ und die Zahl „40“ durch die Zahl „48“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 3 lit. b werden die Worte „behinderter Menschen“ durch die Wortfolge „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Behinderte“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ und die Wortfolge „psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen“ durch die Wortfolge „Menschen mit psychischen Erkrankungen bzw. psychosozialen Behinderungen oder Lernschwierigkeiten“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 4 lit. c wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Behinderungen“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

7. Im § 22 Abs. 3 lit. a und im § 23 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe-Ausbildung“ durch das Wort „Pflegeassistenz-Ausbildung“ ersetzt.

8. Im § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 53 lit. c TSBBG“ durch das Zitat „§ 53 TSBBG“ ersetzt.

#### Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Ausbildungen zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB ist die Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2019 weiter anzuwenden.