/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20250530_44/image001.jpg

# 44.Änderung der Heimhilfe-Ausbildungsverordnung

44. Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 2025, mit der die Heimhilfe-Ausbildungsverordnung geändert wird

> Aufgrund des § 42 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2025, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Heimhilfe-Ausbildungsverordnung, LGBl. Nr. 46/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel samt Buchstabenabkürzung hat zu lauten:

„(Heimhilfe-Ausbildungsverordnung – HeimH-AV)“

2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024, und der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bleiben unberührt.“

3. § 2 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung

Dokumentation4 UE

Ethik und Berufskunde5 UE

Erste Hilfe18 UE

Grundzüge der angewandten Hygiene6 UE

Grundpflege und Beobachtung73 UE

Grundzüge der Pharmakologie25 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation20 UE

Haushaltsführung8 UE

Grundzüge der Gerontologie8 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung20 UE

Grundzüge der Sozialen Sicherheit5 UE

(2) Die theoretische Ausbildung nach der GuK-BAV wird im Fach „Gesundheits- und Krankenpflege“ durch das Fach „Grundpflege und Beobachtung“ im Ausmaß von 73 UE sowie durch das Fach „Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation“ im Ausmaß von 20 UE abgedeckt. Das Fach „Einführung in die Arzneimittellehre“ wird durch das Fach „Grundzüge der Pharmakologie“ zur Gänze abgedeckt. Die Qualifikation der Lehrkräfte für diese Fächer hat den in der Anlage 1 zur GuK-BAV angeführten Qualifikationen zu entsprechen.“

4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen neuen Anlagen 1 und 2 ersetzt.

#### Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Ausbildungen ist die Heimhilfe-Ausbildungsverordnung in der Fassung LBGl. Nr. 46/2009 weiter anzuwenden.