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# 57.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Zillertal

57. Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2025, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und des § 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird verordnet:

#### Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 26/2024, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 11 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück Nr. 5/2, KG Rohrberg, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}