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# 79.Änderung des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019

79. Gesetz vom 8. Oktober 2025, mit dem das Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz 2019 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz 2019, LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel samt Buchstabenabkürzung hat zu lauten:

„(Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz 2019 – TBWG 2019)“

2. Im § 2 werden am Ende der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. h angefügt:

3. Im § 4 wird nach der Wortfolge „200 Meter Luftlinie“ die Wortfolge „und Bienenstände mit mehr als 60 Bienenstöcken zumindest 500 Meter Luftlinie“ eingefügt.

4. § 8 hat zu lauten:

### „§ 8 {#prov_8}

### Reinzuchtbelegstellen, Schutzgebiete {#prov_reinzuchtbelegstellen_schutzgebiete}

(1) Die Landesregierung kann Belegstellen durch Verordnung zu Reinzuchtbelegstellen für Bienenrassen oder Zuchtpopulationen von Bienenrassen erklären, wenn

(2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn

(3) Mit der Erklärung zur Reinzuchtbelegstelle ist ein Schutzgebiet von neun Kilometer Radius um die Belegstelle festgelegt. Im Schutzgebiet sind das Aufstellen und das Halten von Bienenständen, mit Ausnahme der zur Zucht verwendeten, verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag eines Bienenhalters vom Verbot nach Abs. 3 zweiter Satz eine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem beantragten Bienenstand gesichert ist.

(5) Wechselt der Betreiber der Reinzuchtbelegstelle, so hat der bisherige Betreiber oder, sofern dies nicht möglich oder nicht erfolgt ist, der neue Betreiber dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.“

5. Nach § 9 wird folgende Bestimmung als § 9a eingefügt:

### „§ 9a {#prov_9a}

### Erhaltungszuchtgebiete {#prov_erhaltungszuchtgebiete}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gebiete, in denen schützenswerte oder vom Aussterben bedrohte autochthone Bienenrassen vorkommen, zu Erhaltungszuchtgebieten für diese Bienenrassen erklären, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist und vom jeweiligen Erhaltungszüchter ein Nachweis über die Schutzwürdigkeit sowie ein Erhaltungszuchtprogramm vorgelegt werden.

(2) In Erhaltungszuchtgebieten sind verboten:

(3) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 1 periodisch im Abstand von höchstens zehn Jahren zu evaluieren. Der Erhaltungszüchter hat zu diesem Zweck der Landesregierung nach schriftlicher Aufforderung einen Nachweis über die gegenwärtige Schutzwürdigkeit der Bienenrasse sowie allenfalls ein aktualisiertes Erhaltungszuchtprogramm vorzulegen.

(4) Der Erhaltungszüchter hat die Zuchtarbeit entsprechend dem Erhaltungszuchtprogramm fachgemäß durchzuführen. Der Erhaltungszüchter hat der Landesregierung Änderungen des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 unverzüglich anzuzeigen.“

6. § 12 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

7. Im § 12 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. d angefügt:

8. Die Überschrift des § 13 hat zu lauten:

### „Verarbeitung personenbezogener Daten“ {#prov_verarbeitung_personenbezogener_daten}

9. Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Reinzuchtbelegstelle,“ das Wort „Erhaltungszüchtern,“ eingefügt.

10. Die Überschrift des § 14 hat zu lauten:

### „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ {#prov_ubergangs_und_schlussbestimmungen}

11. Im § 14 werden folgende Bestimmungen als Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Auf Bienenstände mit 60 oder mehr Bienenstöcken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2025 rechtmäßig aufgestellt und im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, ist bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung § 4 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2020 weiter anzuwenden.

(7) Das Gesetz LGBl. Nr. 79/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2025/0210/AT).“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.