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# 80.Änderung der Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Zell am Ziller

80. Verordnung der Landesregierung vom 18. November 2025, mit der die Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Zell am Ziller geändert wird

> Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 und 10 Abs. 2 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Zell am Ziller festgelegt wird, LGBl. Nr. 84/2014, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus den Grundstücken Nr. 150/6, 150/8, 150/3, 150/4 und Teilflächen der Grundstücke Nr. 491/2 und 572/1, KG Zell am Ziller, in die Festlegung als Kernzone einbezogen werden und gleichzeitig die dargestellten Grundflächen, bestehend aus den Grundstücken Nr. 194/2, 574, 218/1, .237, 575, 218/5, .183, 350/20, 350/3, 350/22, 354/9, .232, .282, 354/12, 350/6, .261 und Teilflächen der Grundstücke Nr. .294/2, 347/2, 519/4, 572/1 und 532/2, KG Zell am Ziller, von der Festlegung als Kernzone ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}