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# 81.Anmeldung und Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen über die Vermittlungsplattform

81. Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2025, über den Ablauf und die Arbeitsprozesse der Anmeldung und der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen über die Vermittlungsplattform

> Aufgrund des § 22c Abs. 2 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2025, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Anmeldung der Kinder durch die Eltern {#prov_anmeldung_der_kinder_durch_die_eltern}

(1) Die Anmeldung der Kinder durch die Eltern für das folgende Kinderbetreuungsjahr kann jeweils unter Angabe der im Abs. 2 genannten Informationen

(2) Eine Anmeldung nach Abs. 1 hat die gewünschte Tages- und Wochenbetreuungszeit sowie die folgenden Angaben zu enthalten:

1. Identifikationsdaten: der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade,

(3) Den Eltern ist nach einer durchgeführten Anmeldung hierüber eine Bestätigung auszustellen. Im Fall einer Anmeldung nach Abs. 1 lit. a wird diese über die Vermittlungsplattform zugestellt; bei einer Anmeldung nach Abs. 1 lit. b kann der Erhalter diese auf Verlangen auf die vereinbarte Weise übermitteln beziehungsweise mitteilen.

### § 2 {#par_2}

### Zuweisung von Kinderbetreuungsplätzen bei privaten Erhaltern {#prov_zuweisung_von_kinderbetreuungsplatzen_bei_privaten_erhaltern}

(1) Im Zeitraum vom 1. Februar bis zum letzten Tag dieses Monats haben die privaten Erhalter für das folgende Kinderbetreuungsjahr die Reihung und Zuweisung von Kinderbetreuungsplätzen in der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung vorzunehmen; der Reihungsvorschlag erfolgt dabei automatisiert über die Vermittlungsplattform.

(2) Kann ein privater Erhalter im Einzelfall keinen Kinderbetreuungsplatz nach Abs. 1 zuweisen, so ist die Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes darüber im Weg der Vermittlungsplattform spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar zu informieren; die Anmeldung gilt in diesem Fall als bei der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde eingebracht.

### § 3 {#par_3}

### Zuweisung von Kinderbetreuungsplätzen bei öffentlichen Erhaltern {#prov_zuweisung_von_kinderbetreuungsplatzen_bei_offentlichen_erhaltern}

(1) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres haben die Gemeinden die Reihung und Zuweisung von Kinderbetreuungsplätzen in Kinderbetreuungseinrichtungen vorzunehmen; der Reihungsvorschlag erfolgt dabei automatisiert über die Vermittlungsplattform.

(2) Gemeinden können besuchspflichtige Kinder nach § 26 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum einem Kinderbetreuungsplatz zuweisen.

### § 4 {#par_4}

### Betreuungsplatzzusage {#prov_betreuungsplatzzusage}

(1) Im Fall der Annahme des angebotenen Kinderbetreuungsplatzes hat der Erhalter die Eltern entsprechend zu informieren. Im Fall einer Anmeldung nach § 1 Abs. 1 lit. a erfolgt dies über die Vermittlungsplattform und wird mit dem Status „angenommen“ angezeigt.

(2) Im Fall einer Anmeldung nach Abs. 1 lit. b erfolgt dies auf die vereinbarte Weise.

### § 5 {#par_5}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.