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# 85.Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe

85. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2025, mit der die Höchstbeträge für die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe angepasst werden

> Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2025, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Hochstbeträge {#prov_hochstbetrage}

Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt:

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.