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# 88.Genehmigung einer Grenzänderung zwischen den Gemeinden Ebbs und Niederndorf

88. Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Ebbs und Niederndorf über die Änderung ihrer Grenzen genehmigt wird

> Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Vereinbarung der Gemeinden Ebbs und Niederndorf über die Änderung ihrer Grenzen (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ebbs vom 25. Juni 2025, ergänzt mit Beschluss vom 22. Oktober 2025, sowie Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Niederndorf vom 24. Juli 2025, ergänzt mit Beschluss vom 17. November 2025) wird nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 genehmigt.

### § 2 {#par_2}

(1) Der neue Grenzverlauf richtet sich nach der der Vereinbarung nach § 1 zugrundeliegenden Vermessungsurkunde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 6. Juni 2025, GF-Nr. 375/2025/83 und GF-Nr. 376/2025/83.

(2) Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Ebbs und Niederndorf findet einvernehmlich nicht statt.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.