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# 90.Änderung der Anstaltsgebühren und der Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

90. Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten geändert wird

> Aufgrund der §§ 41 Abs. 1 lit. a und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 35/2025, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 135/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 94/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 lit. a wird der Betrag „169,20 Euro“ durch den Betrag „175,30 Euro“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 2 lit. b wird der Betrag „140,10 Euro“ durch den Betrag „145,10 Euro“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird der Betrag „79,20 Euro“ durch den Betrag „82,10 Euro“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 3 lit. b wird der Betrag „52,70 Euro“ durch den Betrag „54,60 Euro“ ersetzt.

5. Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „120,- Euro“ durch den Betrag „122,88 Euro“ ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.