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# 91.Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten

91. Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten

> Aufgrund des § 40a Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 95/2024, außer Kraft.