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# 95.Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes

95. Gesetz vom 18. Dezember 2025, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz und das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

#### Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

> Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:

„Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, wie insbesondere eine sicherheitstechnische und eine krankenhaushygienische Stellungnahme, verlangen.“

2. In den §§ 4 Abs. 2 lit. e, 4c Abs. 2 lit. e, 13d, 15 Abs. 1 lit. b Z 2 und 35 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „medizinisch-technischen Dienste“ durch die Wortfolge „medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe“ ersetzt.

3. Im § 4a Abs. 2 haben der dritte, vierte und fünfte Satz zu lauten:

„Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, wie insbesondere eine sicherheitstechnische und eine krankenhaushygienische Stellungnahme, verlangen. Ferner ist anzugeben, ob ein Kassenvertrag angestrebt wird. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

4. Im § 9b Abs. 4 wird die Wortfolge „des medizinisch-technischen Dienstes“ durch die Wortfolge „der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe“ ersetzt.

5. Im § 11 Abs. 5 hat der vierte Satz zu lauten:

„Die Bestellung der Leitung einer Abteilung, eines Departements, eines Fachschwerpunktes, einer dislozierten Tages- oder Wochenklinik sowie einer sonstigen eigenständigen (nicht bettenführenden) Organisationseinheit ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.“

6. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste“ durch das Zitat „Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe“ ersetzt.

7. § 14 hat zu lauten:

### „§ 14 {#prov_14}

### Geheimhaltungspflicht {#prov_geheimhaltungspflicht}

(1) Alle in einer Krankenanstalt tätigen sowie alle bei einem Anstaltsträger beschäftigten Personen und jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Geheimhaltung über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit dies im überwiegenden Interesse der Patienten erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sonstige Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden nicht berührt. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist die Person des Spenders und des Empfängers geheim zu halten.

(2) Durchbrechungen der Geheimhaltungspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Geheimhaltungspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

(3) Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der Patient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.

(4) Die Mitglieder der Ethikkommission (§ 12a Abs. 1), der Reihungskommission (§ 31a), der Schiedskommission (§ 51) und des Landessanitätsrates (§ 62c) haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist und sie nicht ohnehin einer dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung, mit Ausnahme jener Mitglieder nach § 31a Abs. 1 lit. a bis c, welche durch den Gemeindeverbandsausschuss zu entbinden sind. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß auch für sonstige Personen, welche von den genannten Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs beigezogen werden.“

8. Im § 31 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt, eine Abteilung, ein Departement, einen Fachschwerpunkt, eine dislozierte Tages- oder Wochenklinik sowie eine sonstige eigenständige (nicht bettenführende) Organisationseinheit leiten oder die als ständige Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, öffentlich auszuschreiben.“

9. Im § 63a Abs. 4 lit. f werden das Wort „Kranzlei-“ durch das Wort „Kanzlei-“ und am Ende des Satzes das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

10. Im § 63a Abs. 4 lit. g werden das Wort „Geburtsdatum,“ und das Wort „Geschlecht,“ aufgehoben sowie der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

11. Im § 63a Abs. 4 werden folgende Bestimmung als lit. h, i und j angefügt:

12. Im § 63a Abs. 6 werden das Zitat „Abs. 4 lit. e und f“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. e, f und j“ und das Zitat „Abs. 4 lit. d“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. d, h und i“ ersetzt.

13. Im § 63a Abs. 7 werden im Einleitungssatz nach dem Zitat „Abs. 4 lit. a bis e“ die Wortfolge „und lit. h bis j im jeweils erforderlichen Ausmaß“ eingefügt.

14. Im § 63a Abs. 7 hat die lit. b zu lauten:

15. § 63a Abs. 7 lit. f hat zu lauten:

16. Im § 63a Abs. 7 werden in der lit. g am Ende des Satzes ein Beistrich und folgende Bestimmung als lit. h angefügt:

17. Im § 63a Abs. 9 hat zu lauten:

„(9) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 lit. a und b nach spätestens 30 Jahren zu löschen. Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 lit. c und d zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden; Daten nach Abs. 8 lit. c sind jedoch spätestens mit der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zu löschen.“

18. Im § 63a Abs. 10 wird das Zitat „§ 8 lit. a bis c“ durch das Zitat „Abs. 8 lit. a bis c“ ersetzt.

19. Im § 63a wird folgende Bestimmung als Abs. 14 eingefügt; die bisherigen Abs. 14, 15 und 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(15)“, „(16)“ und „(17)“:

„(14) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind berechtigt, Daten nach Abs. 4 lit. a bis f, h und j zur Erfüllung der gesetzlichen Anzeige-, Bewilligungs- und Mitwirkungspflichten an die zuständigen Behörden, den Landessanitätsrat und die Reihungskommission zu übermitteln. Die nach Abs. 3 Verantwortlichen haben die Daten nach Abs. 4 lit. a bis c und lit. e, f und j spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Daten nach Abs. 4 lit. d, h und i sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998.“

20. § 64b Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

#### Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes

> Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 71/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Kurztitel wird folgende Buchstabenabkürzung ergänzt:

„– TPFG“

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 4 Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006 in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt

#### Artikel III

#### Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.