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# 97.Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes und des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

97. Gesetz vom 18. Dezember 2025, mit dem das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, das Tiroler Grundversorgungsgesetz und das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

#### Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

> Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 wird die lit. f aufgehoben; die bisherige lit. g erhält die Buchstabenbezeichnung „f)“.

2. Im § 3 Abs. 4 wird in den lit. b, c und d jeweils das Zitat „g Z 4“ durch das Zitat „f Z 4“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Der Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsätze nach § 5 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

(2) Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG durch Verordnung den Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsicherungsleistungen festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.“

4. § 21 Abs. 5 lit. d und e haben zu lauten:

5. Nach dem § 29 wird folgende Bestimmung als neuer § 29a eingefügt:

### „§ 29a {#prov_29a}

### Antragsunterlagen {#prov_antragsunterlagen}

(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.

(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 27 zuständige Behörde aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird dem Hilfesuchenden eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.“

6. Im § 33 wird folgender Satz angefügt.

„§ 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.“

7. In der Überschrift des § 35 wird nach dem Wort „Datenaustausch“ ein Beistrich eingefügt und das Wort „Abfragerechte“ angefügt.

8. Im § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“:

„(4) Die Angaben nach § 29a Abs. 1 sind durch die Behörde

9. Im § 50 Abs. 4 werden in der lit. a nach dem Wort „Staatsangehörigkeit,“ die Wortfolge „Daten zum Aufenthalt und damit verbundenen Verfahren,“ eingefügt und das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

10. Im § 50 Abs. 8 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO)“ durch die Wortfolge „Mittels des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol“ ersetzt.

11. Im § 50 Abs. 9 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO)“ durch die Wortfolge „zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol“ ersetzt.

12. Im § 50 Abs. 9 wird in der lit. a die Wortfolge „des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO)“ durch die Worte „dieses Datenverarbeitungsprogrammes“ ersetzt.

13. § 51 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

#### Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes

> Das Tiroler Grundersorgungsgesetz LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 6 wird das Zitat „§ 4 lit. c“ durch das Zitat „§ 4 lit. c und d“ ersetzt.

2. Im § 4 lit. a werden das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2018“ durch das Zitat „BGBl. I. Nr. 17/2025 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2025“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 25/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2025“ ersetzt.

3. Im § 4 werden in der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:

4. Im § 5 Abs. 3 lit. c wird das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 54/2025“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Lit. a ist bei Fremden nach § 4 lit. d mit der Maßgabe anzuwenden, dass das hinreichende Einkommen oder Vermögen nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde.“

6. Im § 21 Abs. 1 wird das Zitat „§ 4 lit. c“ durch das Zitat „§ 4 lit. c und d“ ersetzt.

#### Artikel III

#### Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

> Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 7 lit. d und e haben zu lauten:

2. § 49 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel IV

#### Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 lit. f des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2025, ist auf jene subsidiär Schutzberechtigten, denen für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden; die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung an diese Personen ist dabei auf Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingeschränkt.

(3) § 3 Abs. 2 lit. f des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2025, ist auf jene subsidiär Schutzberechtigten, die für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 einen Antrag auf Gewährung von Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt haben und denen erst nach dem 31. Dezember 2025 diese Leistungen gewährt werden, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden; die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung an diese Personen ist dabei auf Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingeschränkt. Eine Antragstellung nach dem 31. Dezember 2025 für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 ist nicht zulässig.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von Fremden nach § 3 Abs. 2 lit. f des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2025, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 2 oder 3 fallen, eingebrachte Anträge nach § 29 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, über die noch nicht nach § 30 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entschieden wurde, gelten als Anträge nach § 2 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2025.