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# 16.Unterstützung des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften

16. Gesetz vom 4. Februar 2026 über die Unterstützung des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften

> Der Landtag hat beschlossen:

### § 1 {#par_1}

### Auftrag {#prov_auftrag}

Die Landesregierung wird ermächtigt und beauftragt, zum Zweck der Sicherung des Bestandes des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften

### § 2 {#par_2}

### Bedingungen {#prov_bedingungen}

(1) Die Landesregierung hat die Gewährung des verlorenen Zuschusses (§ 1 lit. a) an folgende Bedingungen zu knüpfen:

(2) Die Haftungsübernahme (§ 1 lit. b) darf ausschließlich für Darlehen erfolgen, die vom Tiroler Gemeindeverband zur Erfüllung der in Abs. 1 lit. a genannten Zahlungsverpflichtungen aufgenommen werden.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.