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# 32.Änderung der TTHG-Leistungs-Verordnung

32. Verordnung der Landesregierung vom 24. März 2026, mit der die TTHG-Leistungs-Verordnung geändert wird

> Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 3 des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2026, wird nach Anhörung der Nutzerinnenvertretung, der Angehörigenvertretung sowie der betroffenen Dienstleisterinnen verordnet:

#### Artikel I

> Die TTHG-Leistungs-Verordnung, LGBl. Nr. 49/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 45/2025, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Anlage 21 wird der Qualitätsstandard „Gewaltschutz“ für die in Abs. 1 angeführten Leistungen festgelegt.“

3. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 21) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2030. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.“

4. Die Anlagen 1 bis 20 werden durch die aus den Anlagen zu dieser Verordnung ersichtlichen neuen Anlagen 1 bis 20 ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}