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# 34.Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

34. Verordnung der Landesregierung vom 5. Mai 2026, mit der die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird

> Aufgrund der §§ 28a Abs. 9 lit. c und 33 Abs. 12 lit. d des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2026, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 118/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 2/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach den Worten „der Geburtsurkunde“ die Wortfolge „oder eines amtlichen Lichtbildausweises“ eingefügt.

2. Im § 13 Abs. 2 lit. a wird nach den Worten „die Geburtsurkunde“ die Wortfolge „oder einen amtlichen Lichtbildausweis“ eingefügt.

3. Im § 24 Abs. 2 lit. a wird nach den Worten „die Geburtsurkunde“ die Wortfolge „oder einen amtlichen Lichtbildausweis“ eingefügt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.