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# 50.Höchstzulässige Verkaufsfläche für Verkaufsstellen bestimmter Art im Bahnhof Lienz

50. Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. August 2022 mit der für Verkaufsstellen bestimmter Art im Bahnhof Lienz die höchstzulässige Verkaufsfläche festgelegt wird

> Auf Grund des § 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Höchstzulässige Verkaufsfläche für bestimmte Verkaufsstellen {#prov_hochstzulassige_verkaufsflache_fur_bestimmte_verkaufsstellen}

Im Bahnhof der Stadt Lienz wird für Verkaufsstellen, die dem Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments dienen, eine höchstzulässige Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern pro Verkaufsstelle festgelegt.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.