/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20220210_6/image001.jpg

# 6.Änderung der Vereinbarung des Gemeindeverbandes „Abwasserverband Oberes Stanzertal“

6. Verordnung der Landesregierung vom 1. Februar 2022, mit der die Änderung der Vereinbarung des Gemeindeverbandes „Abwasserverband Oberes Stanzertal“ genehmigt wird

> Aufgrund des § 129 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden übereinstimmend beschlossene Änderung der Vereinbarung des Gemeindeverbandes „Abwasserverband Oberes Stanzertal“ wird nach § 129 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, genehmigt.

### § 2 {#par_2}

Die Vereinbarung nach § 1 lautet wie folgt:

#### „Artikel I

(1) Die Gemeinden St. Anton am Arlberg, Pettneu am Arlberg, Flirsch und Strengen schließen sich zu einem Gemeindeverband gemäß § 129 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, in der Fassung LGBl. Nr. 116/2020, zusammen.

(2) Aufgabe des Gemeindeverbandes:

(3) Der Name des Gemeindeverbandes ist „Abwasserverband Oberes Stanzertal“.

(4) Der Sitz des Gemeindeverbandes ist in der Gemeinde St. Anton am Arlberg, Dorfstraße 46, 6580 St. Anton am Arlberg.

(5) Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

#### Artikel II

Diese Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Abwasserverband Oberes Stanzertal“ wird mit Inkrafttreten ihrer Genehmigung (Verordnung) durch die Tiroler Landesregierung wirksam.

Zugleich tritt die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Abwasserverband Oberes Stanzertal“, zuletzt genehmigt mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 27.09.2010, Zl. Ib-5928/26-2010, außer Kraft.“

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.