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# 29.Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für Gartenbau und Forstwirtschaft Schuljahr 2022/2023

29. Verordnung der Landesregierung vom 31. Mai 2022 über Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für Gartenbau und Forstwirtschaft für das Schuljahr 2022/23

> Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Unterrichtsjahr an der Berufsschule für Gartenbau {#prov_unterrichtsjahr_an_der_berufsschule_fur_gartenbau}

Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2022/23 an der Berufsschule für Gartenbau werden wie folgt festgelegt:

### § 2 {#par_2}

### Unterrichtsjahr an der Berufsschule für Forstwirtschaft {#prov_unterrichtsjahr_an_der_berufsschule_fur_forstwirtschaft}

Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2022/23 an der Berufsschule für Forstwirtschaft werden wie folgt festgelegt:

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 8. Juni 2021 über Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für Gartenbau und Forstwirtschaft für das Schuljahr 2021/22, Bote für Tirol Nr. 232/2021, außer Kraft.