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# 32.Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

32. Verordnung der Landesregierung vom 31. Mai 2022, mit der die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle geändert wird

> Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:

#### Artikel l

> Die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 142/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 176/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird in der lit. a nach dem der Wortfolge „Obernberg am Brenner“ nachfolgenden Beistrich das Wort „Schmirn“ samt einem nachfolgenden Beistrich eingefügt.

2. Im § 1 wird in der lit. c das Wort „Wildschönau“ samt dem vorangehenden Beistrich aufgehoben.

3. Im § 1 wird in der lit. e nach dem Wort „Innervillgraten“ das Wort „Untertilliach“ samt einem vorangehenden Beistrich eingefügt.

#### Artikel ll

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.