/Dokumente/Vbl/VBL_TI_LR_20221013_64/image001.jpg

# 64.Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Landesdienst

64. Verordnung der Landesregierung vom 4. Oktober 2022 über die Gewährung einer Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Landesdienst

> Aufgrund des § 82e des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Zulage zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen {#prov_zulage_zur_erhohung_des_entgelts_von_pflege_und_betreuungspersonal_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen}

Den Vertragsbediensteten und öffentlich-rechtlich Bediensteten des Landes, die dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung, dem Entlohnungsschema Gesundheit oder dem Entlohnungsschema I zugeordnet sind und dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenzberufen oder Pflegeassistenzberufen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019, sowie Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion verwendet werden, wird eine Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt gewährt.

### § 2 {#par_2}

### Höhe und Auszahlungsmodalitäten {#prov_hohe_und_auszahlungsmodalitaten}

(1) Die Zulage nach § 1 gebührt in der Höhe von 158,33 Euro pro Kalendermonat.

(2) Die Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.